Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung Zeller Personal GmbH
1.Geltungsbereich:
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Zeller Personal
GmbH (Überlasser) und Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche
künftige Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige
Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn der Überlasser
Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante
Überlassungsdauer zur Verfügung stellt, oder wenn die Anforderung von
Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. Der Überlasser erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu
wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer
Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten
deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB
widersprechen. Nicht widersprechende Bedingungen in den AGB bleiben
nebeneinander bestehen.
1.3. In Rahmen- und Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen
gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in
Widerspruch stehen, im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder
Einzelvereinbarungen.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltende Fassung der AGB.
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per
Telefax entsprechen der Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch
Mitteilungen per E-mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur
schriftlich abgegangen werden.
1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von
Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
1.6. AGB`s sind allen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigelegt oder
können auf der Homepage www.zeller-personal.at eingesehen, gedruckt
und heruntergeladen sowie abgespeichert werden.
2.Vertragsabschluss:
2.1. Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt
entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der
Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung
einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Überlassers oder – ohne
Unterfertigung dieser Unterlagen -durch Aufnahme der Beschäftigung der
überlassenen Arbeitskräfte zustande.
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der
überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich
ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten
Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.
3. Leistungsumfang:
3.1. Der Überlasser erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die
Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.
3.2. Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften.
Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen,
noch einen Erfolg.
3.3. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich
angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere
gleichwertige Personen zu ersetzen.
3.4. Der Kunde ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die
überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich der durchschnittlichen Qualifikation
und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Generell sind uns eventuelle Mängel
in der Qualifikation oder in der Leistungsbereitschaft der überlassenen
Mitarbeiter unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Werktag,
schriftlich mitzuteilen.
4. Honorar:
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten
Vertragsunterlagen, dem Angebot des Überlassers oder aus dessen
Auftragsbestätigung. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des
Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die
überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte
Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung
anzupassen. Allfälligen überlassenen Arbeitskräften zu gewährende
Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger
geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten
oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die
getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt, sofern keine
davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt.
4.4. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche
gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen,
sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder
vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden.
4.5. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen
Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden
Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen
Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise
weder vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen unterfertigt, ist der
Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des
Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen.
Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger,
dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die
geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die
Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die
Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast
dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich
nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen,
die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger
zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der
Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch
immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
4.7. Die Normalarbeitszeit der von uns überlassenen Arbeitskräfte beträgt
38,5 Stunden je Woche, sofern der Kollektivvertrag des Kunden keine
andere Bestimmung vorsieht.
4.8. Die Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen etwaiger
Gegenansprüche sind dem Kunden nicht gestattet.
4.9. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
des Kunden sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus
sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Vertragserfüllung
bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung zu verweigern. Kommt der
Kunde dem Verlangen nach einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
nicht binnen einer Frist von 3 Tagen nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das
gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss Umstände
vorliegen, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen
lassen und uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.
5. Zahlungsverkehr und Zahlungsfrist:
5.1. Die Rechnungslegung erfolgt täglich und ist nach 7 Tagen fällig, sofern
nichts anderes im Auftrag vereinbart wurde. Ausschlaggebend für den
Beginn der Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
Wird die Rechnung nicht binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet,
gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als
genehmigt und anerkannt.
5.2. Die Überweisung ist spesenfrei auf unser Bankkonto zu leisten.
5.3. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.
Sämtliche dadurch entstandene Kosten (Inkasso, Mahnkosten etc.), sowie
gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind
zu ersetzen.
6. Rechte und Pflichten:
6.1. Die überlassenen Arbeitskräfte sind durch uns bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind uns vom Kunden
mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden.
6.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er gem. §6 Abs. 1 AÜG als
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, die
auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen, wie das Arbeitsgesetz und die
Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Der Kunde hat die
insbesondere nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz erforderlichen
Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen
und uns darüber zu informieren. Besonders ist der Kunde verpflichtet,
schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und
Unterweisungen überlassender Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und
im Falle eines behördlichen Verfahrens alle notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
§6a (1):Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt
auch der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im
Sinnes der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote,
die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten.
6.3. Der Kunde wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen
zu Tätigkeiten geben wozu diese nicht geeignet oder qualifiziert sind.
6.4. Der Kunde als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für eine
gesetzeswidrige Beschäftigung der von uns überlassenen Arbeitskräfte in
seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt uns ausdrücklich von
jeder Haftung frei sowie von jeder an uns aus einer gesetzeswidrigen
Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.
6.5. Der Kunde hat den überlassenen Arbeitskräften während des
Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen und für von uns zur Verfügung
gestelltes Werkzeug und Ausrüstung versperrbare Kästen und
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, …) zu
setzen und den überlassenen Arbeitskräften nötige ordnungsgemäße und
sichere Werkzeuge, Ausrüstung und Arbeitsschutzausrüstung zur
Verfügung zu stellen.
6.7. Desweiteren ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vorschriften über
Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu beachten. Kosten für mögliche
gesetzlich vorgeschriebene oder betriebsbedingte medizinische
Untersuchungen gehen zu Lasten des Kunden. Sollten aufgrund von
Nichtbeachtung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorrichtung
Unfälle passieren, die der Kunde zu verantworten hat, behalten wir uns
vor, die uns dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
6.8. Wir sind berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu
betreten, um die erforderlichen Auskünfte für die Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden einzuholen.
6.9. Fällt eine Arbeitskraft aus oder erscheint nicht am vereinbarten
Einsatzort, hat uns der Kunde hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
Wir werden in angemessener Frist dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur
Verfügung gestellt wird. Es gilt als vereinbart, dass damit der Vertrag als
erfüllt gilt.
7. Direktes Beschäftigungsverhältnis:
7.1. Der Beschäftiger darf mit einer überlassenen Arbeitskraft binnen 6
Monaten ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb,
ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur
mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vereinbaren. Weiters
ist es dem Beschäftiger untersagt, die überlassene Arbeitskraft über einen
anderen Überlasser oder über einen anderen Betrieb zu beschäftigen.
Der Beschäftiger darf die überlassenen Arbeitskräfte ohne unser Wissen
und ohne unsere Zustimmung nicht bei Dritten beschäftigen.
Kettenleasingverbot.
8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages:
8.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertag vorzeitig ohne
Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn
– der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber dem
Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als fünf Tage in Verzug ist.
– einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur
Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen verstößt.
-der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder
Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht
nachkommt; oder
– der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder
mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung
stellen kann.
8.2. Der Überlasser ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von
jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der
überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu
verantworten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder
vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers
liegen, vorzeitig aufgelöst oder die überlassenen Arbeitskräfte aus
wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1 vom Überlasser zurückberufen,
kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend
machen.
9. Besondere Bedingungen:
9.1. Unsere Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und
Wissenserklärungen für den Kunden noch zum Inkasso berechtigt.
9.2. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor und verlangt der Kunde
rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden
Arbeitskraft innerhalb einer angemessenen Frist erbracht.
9.3. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei
sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9.4. Gewährleistungsansprüche gegenüber uns sind ausgeschlossen.
10. Haftung:
10.1. Uns trifft keine Haftung für allfällige beim Kunden oder bei Dritten
durch überlassene Arbeitskräfte verursachte entstandene Schäden
und/oder Folgeschäden. Wir haften nicht für Verlust, Diebstahl oder
Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen.
10.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine
Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Kunde das
Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu
überprüfen.
10.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer
geartete Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
10.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Teil- und
Arbeitsleistungen infolge höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit der
überlassenen Arbeitskraft, haften wir nicht. Unsere Schadenersatzpflicht für
leicht fahrlässiges Verhalten der überlassenen Arbeitskräfte, sonstiger
Erfüllungsgehilfen bzw. Beauftragter oder uns selbst, ist ausgeschlossen.
Für von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden Dritter haften wir
nicht. Für Ansprüche Dritter, welche uns gegenüber geltend gemacht
werden und dem Kunden zuzurechnen sind, sind wir schad- und klaglos zu
halten.
11. ausländische Arbeitskräfte:
11.1. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte sichert der
Überlasser zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften, für die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer erfolgt.
12. Gerichtsstand:
12.1. Der Gerichtsstand ist Perg.
13. Allgemeines:
13.1. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, auch wenn der Ort des
Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
13.2. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat uns der Kunde umgehend schriftlich bekannt
zu geben.
13.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder
undurchführbar sein, berührt dies die Rechtskräftigkeit des Vertrages und
der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im
Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu vereinbaren, die
dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages am ehesten
entspricht.
13.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen für Ihre
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festgelegt, dass Nebenabreden
zu diesen AGB nicht bestehen.
Stand 9/2021
Zeller Personal GmbH
Firmenbuch Nr.: 526068 f, Landesgericht Linz
UID Nr.: ATU75080546
DG Nr.: 702192989